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Wer bekommt die Förderung?

Grundsätzlich kann jeder einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen. Ein Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge besteht jedoch nur für
  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer
  • Beamte
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst (VBL)
  • Berufs- und Zeitsoldaten
  • Auszubildende
  • nicht Erwerbstätige in der dreijährigen Kindererziehungszeit
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer)
  • geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Landwirte, die in der Altersicherung der Landwirte pflichtversichert sind
  • Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder –hilfe
  • Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften
  • behinderte Personen, die zur Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen
  • Seelotsen
  • Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind

Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile bekommen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner von Mitgliedern dieser Personengruppen, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen – z.B. die mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verheiratete Hausfrau mit eigener Riester-Police. Auch als Selbstständiger und Freiberufler erhält man die staatliche Förderung, wenn der Ehepartner versicherungspflichtig berufstätig ist und eine eigene Riester-Police besitzt.

Nicht gefördert werden bisher:

  • Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten)
  • Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
  • Geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
  • Bezieher einer Vollrente
  • Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
  • Bezieher von Sozialhilfe
  • Studenten

 

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